Finanzielle Aufwinde durch kommunale Beteiligung an erneuerbaren Energien: Die Regelungen der Beteiligungsgesetze im Überblick

erstellt am: 26.06.2024

Eine der Herausforderungen beim Ausbau der erneuerbaren Energien ist die Akzeptanz der Projekte vor Ort. Insbesondere der Bau von Windenergieanlagen und größeren Freiflächen-PV-Anlagen kann zu Widerständen führen. Daher ist es entscheidend, die Kommunen und Menschen vor Ort nicht nur in den Prozess einzubinden, sondern auch sicherzustellen, dass sie unmittelbar von den Projekten profitieren.  Hierzu können Vereinbarungen mit den Vorhabenträgern getroffen werden, wie zum Beispiel finanzielle Beteiligungen oder die Unterstützung von lokalen Vereinen oder Projekten. 

Eine rechtssichere Möglichkeit zur Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und Freiflächen-PV-Anlagen bietet das EEG mit § 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau. Das EEG 2023 formuliert die finanzielle Beteiligung als Sollvorschrift – die Anlagenbetreiber sollen die betroffenen Kommunen also im Regelfall beteiligen, es besteht aber keine Verpflichtung. Wenn Anlagenbetreiber die im Paragraphen festgelegten Regelungen einhalten, können sie finanzielle Mittel einsetzen, um das Wohlwollen der Kommunen zu fördern, ohne dass dies als Bestechung gewertet wird. Eine verpflichtende Regelung auf Bundesebene wurde 2023 erneut geprüft und ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich (BMWK, 2023). Die vorgesehene Abgabe beträgt für Freiflächen-PV 0,2 Cent pro Kilowattstunde (kWh) eingespeister Strommenge und für Windenergieanlagen 0,2 Cent pro kWh eingespeister und fiktiver Strommenge. Anspruchsberechtigt sind die Standortgemeinden bzw. bei der Windenergie Gemeinden im festgelegten Radius der Betroffenheit von 2,5 km. Befinden sich mehrere Gemeinden in diesem Umkreis, wird die Beteiligung flächenanteilig aufgeteilt. 

Einige Bundesländer haben bereits vor Jahren verpflichtende Regelungen in Form von Beteiligungsgesetzen beschlossen; andere sind in jüngerer Vergangenheit nachgezogen oder befinden sich noch in der Planung solcher Gesetze.  Aktuell gibt es in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen Gesetze zur Beteiligung. Thüringen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und das Saarland haben entsprechende Entwürfe veröffentlicht. Viele dieser Gesetze beziehen sich dabei auf § 6 EEG und sehen die Regelung als Regelfall oder Option bei der Beteiligung von Kommunen vor. Für die erhaltenen finanziellen Mittel ist meist eine Zweckbindung zur Steigerung der Akzeptanz vor Ort vorgesehen, sodass sie für Maßnahmen verwendet werden, die den Einwohnenden zugutekommen. Bei Nicht-Einhaltung der Gesetze von Seiten der Vorhabenträger wird teilweise eine Ausgleichsabgabe bzw. eine Strafzahlung fällig. Die Regelungen greifen i.d.R. bei Windenergieanlagen ab einer Nennleistung von 1 MW. Den Radius der Betroffenheit haben die meisten Bundesländer auf 2,5 km festgelegt, wobei er in Mecklenburg-Vorpommern bei 5 km und in Brandenburg bei 3 km liegt.  

Neben einigen Gemeinsamkeiten sind die Gesetze teilweise deutlich unterschiedlich ausgestaltet: Die Hauptunterschiede liegen bei den betroffenen Energieträgern sowie der Form der Beteiligung, also ob neben der Beteiligung der Kommunen auch eine direkte Bürgerbeteiligung vorgesehen ist. Die wichtigsten Punkte der genannten Gesetze und Gesetzesentwürfe sind in der Tabelle zusammengefasst.

Übersicht Gesetze und Gesetzesentwürfe zur Beteiligung (Stand Juni 2024) 

Der Bundesverband WindEnergie (BWE) kritisiert die unterschiedlichen Landesgesetze und den daraus resultierenden Flickenteppich, da der Verband eine mögliche Wettbewerbsverzerrung und aufwendige bürokratische Verfahren, insbesondere bei Vorhaben an Ländergrenzen, befürchtet. Der BWE hält daher eine bundesgesetzliche Regelung für zielführend und hat im Dezember 2023 ein entsprechendes Positionspapier veröffentlicht (BWE, 2023). 

Für die Kommunen ist es außerdem wichtig darauf zu achten, ob das reine Angebot eines Vorhabenträgers an die Kommunen bereits die gesetzliche Pflicht erfüllt, oder ob Ersatzmaßnahmen greifen, wenn es zu keiner Einigung kommt. Je nach Gesetz wurde zwar der Rahmen für eine rechtssichere Beteiligung geschafften, die tatsächliche Verpflichtung ist aber nicht einheitlich geregelt. Für die Kommunen ist es daher sinnvoll, sich mit den eigenen Erzeugungspotenzialen zu beschäftigen und die Steuerung möglicher Windenergie- oder Freiflächen-PV Planungen aktiv zu begleiten. Neben Steuerungsmöglichkeiten durch den Flächennutzungsplan und Genehmigungsverfahren bieten kommunale Steuerungs- bzw. Energiekonzepte den Gemeinden die Möglichkeit, Ziele und Strategien zum Ausbau der erneuerbaren Energien festzulegen.  

 

Quellen und Gesetze