Im Rahmen der Energiewende sind Städte und Gemeinden unverzichtbare Akteure für den Ausbau der Solarenergie. Ganzheitlich betrachtet ist die Energiewende ein gesellschaftliches Großprojekt, bei dem jede Gemeinde die Verantwortung trägt, ihren Beitrag zu leisten.
Nun können Gemeinden auch selbst von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien profitieren. Eine Ergänzung des § 6 im EEG 2021 ermöglicht die finanzielle Beteiligung von Standortgemeinden an den Erträgen solcher Anlagen. Vor dieser Neuregelung im EEG 2021 war es für die Betreiber*innen von Solaranlagen nicht möglich, Kommunen direkt am Betrieb von Solarparks zu beteiligen. Der Paragraf beschließt, dass Anlagenbetreiber*innen Beträge von bis zu 0,2 Cent pro kWh für die eingespeiste Strommenge durch Windenergieanlagen oder Freiflächen-PV-Anlagen an die Gemeinden zahlen können, die diese dann frei verwenden dürfen.
Eine rechtssichere Beteiligung von Standortgemeinden am Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist somit gesetzlich verankert. Das Gesetz deckt nicht nur die über Ausschreibungen des EEGs geförderten Solarparks ab, sondern auch solche, die als PPA-Projekte („Power Purchase Agreement“) ohne Förderung umgesetzt werden. Generell ist es aber wichtig zu beachten, dass eine Vereinbarung zur finanziellen Beteiligung erst nach dem Beschluss des Bebauungsplans für die Errichtung der Anlage möglich ist.
Die finanziellen Vorteile für die Kommunen, die durch eine PV-Freiflächenanlage auf Gemeindegrund erwachsen, sind aber auch darüber hinaus vielschichtig. Neben der direkten Beteiligung an den Einnahmen des Solarparks werden auch Erlöse aus Verpachtung von Gemeindegrund für Standorte, Wege und mögliche Ausgleichsmaßnahmen eingenommen. Weiterhin stellt solch ein Projekt auch eine Investition in die Region dar, da lokale Unternehmen beispielsweise für die laufende Grünpflege, Wartung und Reparaturen der Anlagen langfristig eingebunden werden. Und schlussendlich wird durch die Umsetzung innovativer Projekte Aufmerksamkeit geschaffen, die zu einem positiven Image der Gemeinde beitragen kann.
Um eine noch größere Akzeptanz für erneuerbare-Energien-Projekte in Gemeinden zu erwirken, wurde die rechtliche Grundlage zur Kommunenbeteiligung in der aktuellen Novelle des Osterpakets weiterentwickelt. Die bis dahin geltende „einfache Legitimierung“ einer finanziellen Beteiligung ist nun als Soll-Vorschrift umformuliert und zeigt, dass der Gesetzgeber sich ausdrücklich eine Beteiligung wünscht. Eine weitere Neuerung im § 6 EEG 2023 stellt sicher, dass alle betroffenen Gemeinden oder Landkreise gleichermaßen an der finanziellen Beteiligung teilhaben.
Die Kommunenbeteiligung wird als der Grundstein gesehen, mit dem es gelingen soll, die Ausbauziele der Bundesregierung für erneuerbaren Energien zu erreichen. Ein aktuelles Praxisbeispiel für eine erfolgreiche Beteiligung findet sich an der A 24 zwischen Hamburg und Berlin, in der Gemeinde Lüttow-Valluhn in Westmecklenburg. Dort hat ein Anlagenbetreiber kürzlich in enger Kooperation mit der Standortkommune einen 15 Hektar großen Solarpark errichtet. Mittels eines ausgewogenen Dialogs wurde die Kommune schon bei der Projektentwicklung integriert und profitiert nun von den Einnahmen aus der Ökostrom-Erzeugung, welche zusätzlich zu den Kommunalzahlungen nach dem EEG sowie den Gewerbesteuereinnahmen in die Gemeindekasse fließen. Naturschutzmaßnahmen wurden in dem Projekt von Anfang an integriert und beinhalten neben Bauzeitenbeschränkungen während der Projektrealisierung auch einen Amphibien- und Reptilienschutzzaun, einen Nistkasten für Turmfalken sowie ein Ökokonto für freiwillige Zahlungen.
Den Gemeinden kommt beim Vorantreiben der Energiewende eine zentrale Bedeutung zu, die nun auch angemessen finanziell kompensiert werden kann. Daraus erwächst nun die Hoffnung, dass dadurch die Genehmigungs- und Realisierungsdauer für solche Projekte deutlich sinken und damit die hohen Ausbauziele der dringend benötigten Energiewende erreicht werden könnten.
Weiterführende Links: