Sichtbarkeit als zentraler Bewertungsfaktor
Betreiber von Windenergieanlagen (WEA) werden derzeit vor zusätzliche Herausforderungen in ihren Genehmigungsverfahren gestellt. Eine neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Landschaftsbild im Naturschutzrecht und aktuelle fachliche Vorgaben von Genehmigungsbehörden bergen erhebliche Schwierigkeiten. Die neuen Anforderungen machen eine fundierte Analyse und Bewertung der Sichtbarkeit von WEA erforderlich und können zu Verzögerungen in laufenden Genehmigungsverfahren führen. Mit unserem Produkt Scenalyse kann die neue Situation jedoch zügig und wirtschaftlich bewältigt werden.
WEA erreichen an Land mittlerweile Höhen von bis zu 300 Metern. Aufgrund ihrer Bauart sind sie in der Landschaft deutlich sichtbar und verändern das gewohnte Erscheinungsbild großflächig. Dies kann insbesondere dann als Beeinträchtigung wahrgenommen werden, wenn landschaftlich prägende Strukturen betroffen sind. In der Bevölkerung entsteht dadurch nicht selten ein Gefühl der Unzufriedenheit oder Benachteiligung. Der Schutz des Landschaftsbildes ist deshalb auch Gegenstand gesetzlicher Regelungen. Neben dem Baurecht enthält insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) landschaftsschützende Vorschriften. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG).
In der Vollzugspraxis wurden Eingriffe mit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bislang in erster Linie durch gleichartige Ausgleichsmaßnahmen kompensiert, beispielsweise durch den Rückbau anderer sichtbarer technischer Strukturen. Es gab jedoch jüngst ein Urteil des BVerwG (BVerwG, Urteil vom 12. September 2024 – 7 C 3.23), wonach auch gleichwertigen Maßnahmen zulässig sind. Das bedeutet, dass auch Maßnahmen in anderer Form – etwa eine Heckenpflanzung oder der Rückbau eines Stallgebäudes – in Betracht gezogen werden können, wenn sie eine erkennbare Aufwertung des Landschaftsbildes bewirken. Zudem sind dem Urteil zufolge die Wirkungen des Eingriffs und der Kompensationsmaßnahme konkret zu qualifizieren und zu quantifizieren, was in der Genehmigungspraxis bislang nicht erfolgte.
Die Bundesländer haben bislang sehr zurückhaltend auf die mittlerweile ein Jahr alte Rechtsprechung des BVerwG reagiert. Lediglich Mecklenburg-Vorpommern passte im März 2025 seine Erlasslage an. Dies verdeutlicht, wie schwierig die rechtlichen Vorgaben des Gerichts fachlich auszufüllen sind. Auch das in dem Streitfall beklagte Land Brandenburg hatte bislang nicht öffentlich gemacht, wie es mit dem Urteil umzugehen beabsichtigt. Anfang September wurde nun vom brandenburgischen Landesamt für Umwelt (LfU Brandenburg) eine neue Methode bekannt gemacht, nach der ab sofort Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch WEA und ihre Kompensation beurteilt werden müssen: Das „Märkische Modell“.
Das Modell soll Eingriff und Maßnahmen nachvollziehbar und rechtssicher bewerten. Die Methode bezieht sowohl messbare (quantitative) als auch beschreibende (qualitative) Kriterien ein. Neben den Auswirkungen geplanter Anlagen wird auch die potenzielle Wirkung von Kompensationsmaßnahmen strukturiert erfasst und bewertet. Sichtbarkeitsanalysen übernehmen hierbei eine Schlüsselrolle, da sie die Grundlage für eine sachgerechte und nachvollziehbare Beurteilung der visuellen Eingriffe in das Landschaftsbild bilden. Entsprechende zeit- und kosteneffiziente Analysen bieten wir mit unserem Produkt Scenalyse an, die den Vorgaben des brandenburgischen Landesamts für Umwelt (LfU) entsprechen.
Die folgenden Abschnitte erläutern zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen und stellen anschließend die methodischen Grundlagen der Sichtbarkeitsanalyse vor. Darüber hinaus wird aufgezeigt, welche Bedeutung diese Analysen für die Bewertung des Landschaftsbildes haben und welche Möglichkeiten sich daraus für geeignete Kompensationsmaßnahmen ergeben.

Hintergrundkarte: Esri World Imagery. Quellen: Esri, Maxar, Earthstar Geographics, und die GIS User Community.
Rechtlicher Rahmen: Anforderungen an Kompensation
Erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes gelten als relevante Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Solche Eingriffe sind möglichst zu vermeiden. Ist eine Vermeidung nicht möglich, ist ein Ausgleich oder Ersatz erforderlich (§ 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG). Wird ein Eingriff zugelassen, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (§ 15 Abs. 6 BNatSchG). Dabei gilt grundsätzlich ein Vorrang der Realkompensation vor der Ersatzzahlung.
In der behördlichen Praxis erfolgte bei der Errichtung von WEA aber bisher überwiegend eine finanzielle Kompensation in Form von Ersatzzahlungen. Der Grund dafür liegt in der weit verbreiteten Annahme, dass eine Realkompensation gleichartige Maßnahmen erfordern würde, die jedoch angesichts der erheblichen Wirkungen einer WEA auf das Landschaftsbild nur schwer umzusetzen sind (vgl. etwa § 13 Abs. 2 BKompV sowie verschiedene Erlasse der Länder); beispielsweise müssten andere landschaftsbildprägende vertikale Strukturen zurückgebaut werden. Dem hat das BVerwG nun eine Absage erteilt. Künftig können nicht ausschließlich gleichartige, sondern auch gleichwertige Maßnahmen anerkannt werden. Entscheidend ist demnach, ob die Funktion des Landschaftsbildes in angemessener Weise wiederhergestellt oder aufgewertet wird. Dadurch erweitern sich die Möglichkeiten für Kompensationsmaßnahmen. Zukünftig können auch Maßnahmen berücksichtigt werden, die nicht auf die Beseitigung vertikaler Strukturen abzielen, sondern auf eine allgemeine Verbesserung der landschaftsbildlichen Qualität. Das erfordert eine methodisch und rechtlich nachvollziehbare Bewertung der Realkompensation auf Grundlage geeigneter Indikatoren. Künftig muss daher auch eine Teilkompensation konkret quantifiziert und qualifiziert werden. Nur die verbleibenden – nicht real kompensierten – Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes dürfen mit einer Zahlung ersetzt werden.
Die Höhe der Ersatzgeldzahlungen richtet sich nach den Vorgaben der Bundesländer: In Nordrhein-Westfalen wird beispielsweise der Landschaftswert in einem sich radial um den Anlagenstandort ausdehnenden Gebiet bewertet, das der 15-fachen Anlagenhöhe entspricht. Bei einer 200 Meter hohen WEA entspricht dies einem Umkreis von drei Kilometern. Darauf basierend wird ein Betrag zwischen 100 und 800 Euro pro Höhenmeter der Anlage festgesetzt. Einen ähnlichen Ansatz verfolgte auch das Land Brandenburg, hat diesen jedoch jüngst mit Einführung des „Märkischen Modells“ verworfen: Fortan soll die Ersatzzahlung auf Grundlage der tatsächlich erheblich beeinträchtigten Fläche festgesetzt werden, die mit der neuen Methode durch eine GIS-gestützte Sichtbarkeitsanalyse konkret ermittelt wird.
Sichtbarkeitsanalysen: Methodik und Anwendung
Sichtbarkeitsanalysen geben Auskunft darüber, an welchen Orten eine geplante WEA in der Landschaft sichtbar sein wird. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage von Geoinformationssystemen (GIS), bei denen Sichtlinien zwischen zwei Punkten im Gelände modelliert werden. Dabei wird geprüft, ob Hindernisse wie Geländeformen oder Vegetation die direkte Sichtverbindung unterbrechen.
Die Sichtbarkeitsanalyse zeigt nicht nur, ob eine WEA grundsätzlich sichtbar ist. Sie macht auch deutlich, wie stark sie optisch wahrgenommen wird und aus welcher Entfernung dies möglich ist. Eine wichtige Erkenntnis ist, dass mit zunehmender Entfernung die visuelle Wirkung einer WEA deutlich abnimmt.
Für belastbare Ergebnisse ist eine hohe Qualität der Eingangsdaten erforderlich. Das amtliche Digitale Oberflächenmodell (DOM) bietet mit einer Auflösung von 0,5 bis 1 Meter sowie einer Höhengenauigkeit von rund 15 Zentimetern eine geeignete Grundlage. Darin sind relevante Landschaftselemente wie Gebäude, Vegetation und Geländestrukturen vollständig enthalten. Die geplante WEA kann auf dieser Basis als turmartige Struktur in das Geländemodell integriert und mit unterschiedlichen Höhenkategorien ausgewertet werden. Dabei wird die Anlage in mehrere Höhenabschnitte unterteilt. So lässt sich gezielt untersuchen, welche Bauteile, wie zum Beispiel der Turm oder die Rotorblätter, von welchen Standorten aus sichtbar sind. Das Ergebnis der Analyse zeigt, welche Flächen im Umfeld einer Anlage in relevantem Umfang visuell beeinträchtigt werden.

Hintergrundkarte: Esri World Imagery. Quellen: Esri, Maxar, Earthstar Geographics, und die GIS User Community.
Landschaftsbildbewertung: Einordnung der Beeinträchtigung
Das Landschaftsbild ist Teil des naturschutzrechtlich Schutzguts „Landschaft“ und ist nicht nur in Zulassungsverfahren zu beachten, sondern auch bereits in der Bauleitplanung. Bewertet werden insbesondere die Merkmale Vielfalt, Eigenart und Schönheit (§ 1 Abs. 4 BNatSchG).
Da die Bewertung stark von der Wahrnehmung abhängt, ist sie methodisch anspruchsvoll. Dennoch dürfte sie notwendig sein, um den neuen rechtlichen Vorgaben zu genügen. In Brandenburg ist dafür nun ein GIS-gestütztes Verfahren Pflicht, das „Märkische Modell“. Dieses nutzt die amtliche Landschaftsbildbewertung des brandenburgischen Landschaftsprogramms von 2022, das landesweit das Landschaftsbild in sechs Wertstufen beurteilt (siehe hier). Dabei werden der landschaftliche Charakter sowie seine ästhetische und strukturelle Ausprägung sowie Vorbelastungen durch Infrastruktur erfasst (für weiteren Informationen zur Bewertung des Landschaftsbildes vgl. etwa Bundesamt für Naturschutz 2016, BfN Skripten 439) .
Für Windenergieprojekte wird die Sichtbarkeitsanalyse mit diesen Wertstufen verknüpft. So lässt sich erkennen, wo relevante Beeinträchtigungen auftreten und wie stark sie in ihrer jeweiligen landschaftlichen Umgebung zu bewerten sind.
Kompensation: Ausgleich auf Basis der tatsächlichen Beeinträchtigung
Ziel der Kompensation ist es – dem gesetzlichen Zweck der Eingriffsregelung als Folgenbewältigungsinstrument entsprechend –, die durch eine WEA verursachte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bilanziell zu „neutralisieren“. Auch hierfür soll nach dem „Märkischen Modell“ eine Sichtbarkeitsanalyse eingesetzt werden. Die geplanten Kompensationsmaßnahmen werden modelliert und ihre visuelle Wirkung im Landschaftsraum bewertet.
Im Gegensatz zur Erfassung des Eingriffs wird dabei keine Beeinträchtigung, sondern die potenzielle landschaftsbildliche Aufwertung durch die Maßnahme ermittelt. Auch hier erfolgt die Bewertung durch die Kombination aus Sichtbarkeit und der Wertstufe des betroffenen Landschaftsraums. Dadurch lässt sich die Wirkung der Maßnahme nachvollziehbar bewerten und messbar darstellen.
Für die abschließende Bewertung werden bei dem „Märkischen Modell“ Eingriffs- und Kompensationswirkung miteinander verrechnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung eines Landschaftsraums mit hoher Wertstufe stärker ins Gewicht fällt als eines Gebiets mit geringerer landschaftlicher Ausprägung. Umgekehrt kann eine Aufwertung in einem Raum mit niedriger Wertstufe eine höhere kompensatorische Wirkung entfalten. Durch diese differenzierte Betrachtung kann eine gleichwertige Kompensation im Sinne der aktuellen Rechtsprechung gewährleistet werden. Daraus ergeben sich neue Spielräume für Planung und Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen im Zusammenhang mit Windenergieprojekten.
Fazit: Sichtbarkeitsanalysen als Grundlage rechtssicherer Entscheidungen
Die Bewertung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ist ein zentraler Bestandteil der Planung von Windenergieprojekten. GIS-gestützte Sichtbarkeitsanalysen stellen ein methodisch erprobtes Verfahren dar, das sowohl die Auswirkungen der Anlagen als auch die Wirkung möglicher Kompensationsmaßnahmen transparent darstellen kann.
Die Kombination aus geobasierter Sichtbarkeitsanalyse und flächenbezogener (im besten Falle amtlicher) Landschaftsbildbewertung ermöglicht eine nachvollziehbare Einordnung der Eingriffswirkung. Die jüngsten rechtlichen Entwicklungen erweitern die Handlungsspielräume, da nicht mehr nur gleichartige, sondern auch gleichwertige Maßnahmen zulässig sind. Das erhöht zunächst die Komplexität, eröffnet aber auch neue Möglichkeiten für die Planung und Genehmigung von Windenergieprojekten, bei denen landschaftsbildliche Aspekte stärker berücksichtigt werden. Weitere Informationen und Einblicke zu diesem Thema sind auch auf der Seite unseres Angebots von Scenalyse zu finden.